Satzung
§1
Name, Sitz und Zweck
Der am 14.06.2001 in Herschbach gegründeten Verein führt den
Namen "Oeng Dal Seam". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland
im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbänden.
Der Verein Oeng Dal Saem hat seinen Sitz in Herschbach. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports und der sportlichen Jugendarbeit, sowie das Kennenlernen und
die Pflege der koreanischen Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwiklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; außerdem ist es Ziel des
Vereins vielfältige kulturelle Aktivitäten zu fördern
und entsprechende Veranstaltungen durchzuführen. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidungen
dem Antragssteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen,
Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der
Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.
§3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
§4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebüren
und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen
und Umlagen befreit werden.
§5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheiten zur Äußerung
gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung
von Beträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
an den Veranstaltungen des Vereins.
Wiederholtes Stören der Trainingsstunde berechtigt den Vorstand
zum Ausschuß vom Training. Bei ungebührlichen Verhalten innerhalb
und außerhalb des Vereins, wo die erlernten Künste missbräuchlich
angewendet werden, muss mit einer fristlosen Kündigung zur Teilnahme
am Unterricht gerechnet werden.
Wird eine fristlose Kündigung seitens der Schule ausgesprochen,
so hat der Vertragsnehmer die bis zum Kündigungsdatum anfallenden
Gebühren und Beiträge weiterhin zu entrichten.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des
Rechtmittels zu versehen.
§6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und
Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser
ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat/Ehrenrat.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats/Ehrenrats
ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie
von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
Fehlt ein Ältestenrat/Ehrenrat, so kann die Mitgliedsversammlung
entscheiden.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
§8
Mitgliedsversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung.
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder
durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan "Unsere
Verbandsgemeinde". Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es der Vorstand beschließt, ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigtsind alle Mitglieder
vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder
vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliedsversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für
die Entscheidung unberücksichtigt. Über Anträge, die
nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliedsversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen
sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn
die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen,
dass sie als Tagesordnugspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Er sollte aber darauf achten, dass die Einladungsfrist nicht zu kurz
bemessen ist Denn nur dann ist gewährleistet, dass Anträge
der Mitglieder hinreichend berücksichtigt werden.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenden Vorsitzenden
-dem Schatzmeister
-dem Geschäftsführer
-dem Pressesprecher und Öffentlichskeitarbeit
-dem Schriftführer
-dem Beisitzer
Der
Vorstand wird durch die Mitgliedsversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger
bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers
im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende und sei Stellvertreter.
sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
tätig.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verei
gemeinsam nach außen hin.
§11
Ältestenrat/Ehrenrat
Ein Ehrenrat besteht noch nicht, kann aber eingeführt werden.
§12
Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliedsversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverteidigung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins
eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§13
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss
der Mitgliedsversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter
vorsteht.
Die Abteilungen können durch die Mitgliedsversammlung ermächtigt
werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag
zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der
Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen
gelten die Vorschriften über die Mitgliedsversammlung entsprechend
§14
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder vom Vorstand Berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende
unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des
Ausschusses.
§15
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und des Vorstands sowie
der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliedsversammlung
des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliedsversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die
Entlastung des Vorstands.
Ein Kassenprüfer kann nach Ablauf einer Wahlperiode für dieses
Amt nicht wiedergewählt werden.
§17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliedsversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von der Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,
die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an "Evangelisches Jugendhaus
e.V."
