Hohenborn

 

 

 

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Satzung

§1
Name, Sitz und Zweck

Der am 14.06.2001 in Herschbach gegründeten Verein führt den Namen "Oeng Dal Seam". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbänden. Der Verein Oeng Dal Saem hat seinen Sitz in Herschbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit, sowie das Kennenlernen und die Pflege der koreanischen Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwiklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; außerdem ist es Ziel des Vereins vielfältige kulturelle Aktivitäten zu fördern und entsprechende Veranstaltungen durchzuführen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidungen dem Antragssteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

§3
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§4
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebüren und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheiten zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Wiederholtes Stören der Trainingsstunde berechtigt den Vorstand zum Ausschuß vom Training. Bei ungebührlichen Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, wo die erlernten Künste missbräuchlich angewendet werden, muss mit einer fristlosen Kündigung zur Teilnahme am Unterricht gerechnet werden.
Wird eine fristlose Kündigung seitens der Schule ausgesprochen, so hat der Vertragsnehmer die bis zum Kündigungsdatum anfallenden Gebühren und Beiträge weiterhin zu entrichten.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtmittels zu versehen.

§6
Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat/Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats/Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
Fehlt ein Ältestenrat/Ehrenrat, so kann die Mitgliedsversammlung entscheiden.

§7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand

§8
Mitgliedsversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedsversammlung.
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan "Unsere Verbandsgemeinde". Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigtsind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliedsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnugspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Er sollte aber darauf achten, dass die Einladungsfrist nicht zu kurz bemessen ist Denn nur dann ist gewährleistet, dass Anträge der Mitglieder hinreichend berücksichtigt werden.

§9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenden Vorsitzenden
-dem Schatzmeister
-dem Geschäftsführer
-dem Pressesprecher und Öffentlichskeitarbeit
-dem Schriftführer
-dem Beisitzer

Der Vorstand wird durch die Mitgliedsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§10
Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende und sei Stellvertreter.
sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verei gemeinsam nach außen hin.

§11
Ältestenrat/Ehrenrat

Ein Ehrenrat besteht noch nicht, kann aber eingeführt werden.

§12
Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliedsversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverteidigung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§13
Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliedsversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
Die Abteilungen können durch die Mitgliedsversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliedsversammlung entsprechend

§14
Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand Berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§15
Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§16
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliedsversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliedsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.
Ein Kassenprüfer kann nach Ablauf einer Wahlperiode für dieses Amt nicht wiedergewählt werden.

§17
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedsversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von der Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an "Evangelisches Jugendhaus e.V."